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Für Arbeitnehmer

Angestellte und Beamte gehen häufig davon aus, mit dem Finanzamt eigentlich „nichts zu tun“ zu haben und zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet zu sein. Dies ist grundsätzlich zwar zutreffend, jedoch bestehen zahlreiche Ausnahmen, bei deren Vorliegen eben doch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, so z.B. beim Bezug von Einkommensersatzleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.), bei Vorliegen der Steuerklassenkombination III/V bei Ehegatten oder beim Hinzutreten weiterer Einkünfte (z.B. Vermietung und Verpachtung, Veräußerungsgewinne etc.).

Zudem ist es in vielen Fällen – auch unter Einbeziehung der Gebühren für den Steuerberater – wirtschaftlich sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben, wenn nämlich Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.000 € vorliegen. Dies kann insbesondere bei einem etwas längeren Weg zur Arbeit schnell der Fall sein. Verschenken Sie kein Geld – lassen Sie den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen! Hierbei sind wir Ihr gerne Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Beim Bezug von Abfindungszahlungen besteht häufig ein Spielraum hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten (Zeitpunkt, Aufteilung etc.). Dies eröffnet in vielen Fällen große steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Werden hierbei ungünstige Gestaltungen gewählt, wird nicht selten ein fünfstelliger Betrag unnötigerweise an den Fiskus gezahlt. Auch in diesem Bereich sind wir gerne Ihr kompetenter Berater.

System der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist keine selbständige Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer an das Finanzamt abgeführt. An den Arbeitnehmer wird (nur) der Nettolohn ausgezahlt. Die Besteuerung erfolgt hier also direkt an der Einkunftsquelle, weshalb die Lohnsteuer steuertechnisch auch als Quellensteuer bezeichnet wird. Die Höhe der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Steuerkarte eingetragen ist.

Lohnsteuerjahresausgleich

Bei der Berechnung der Höhe der vom Arbeitgeber einzubehaltenen Lohnsteuer werden die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge und Pauschbeträge bereits berücksichtigt. Hat ein Steuerpflichtiger aber Aufwendungen, welche die jeweiligen pauschalen Beträge übersteigen, so ist sein zu versteuerndes Einkommen niedriger als dasjenige, welches dem Lohnsteuerabzug zu Grunde gelegt wurde. Im Klartext heißt das: Es wurde zu viel Steuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. So ist z.B. ein Überschreiten des Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von derzeit 1.000 € etwa durch hohe Fahrtkosten oder Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur etc. wohl nicht der Ausnahme-, sondern der Regelfall. Der Steuerpflichtige hat in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und in dieser seine höheren Aufwendungen, die sein zu versteuerndes Einkommen mindern, darzulegen. Die zu viel einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer wird daraufhin vom Finanzamt erstattet (sog. Lohnsteuerjahresausgleich).

Unsere Leistung: Lohnsteuerhilfe in Bochum und Umgebung

Wir erstellen für Sie Ihre Einkommensteuererklärung und beraten Sie hinsichtlich aller Aufwendungen, die Sie steuerlich geltend machen können. Viele Steuerpflichtige verschenken Geld, weil sie nicht wissen, dass und wie sie entsprechende Aufwendungen (Werbungskosten, Unterhaltszahlungen etc.) steuerlich geltend machen können. Unser Dienstleistungsangebot umfasst selbstverständlich auch Beratungen und Anträge rund um Kindergeld, Arbeitnehmer-Sparzulage und Eigenheimförderung. Sollte das Finanzamt der Steuererklärung nicht entsprechen, vertreten wir Sie im Einspruchsverfahren und ggf. auch im finanzgerichtlichen Klageverfahren.

Abfindungen

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind durch den Arbeitgeber in vielen Fällen Abfindungen an die Arbeitnehmer zu zahlen. Hinsichtlich der Modalitäten der Abfindungsvereinbarungen besteht im Vorfeld häufig ein erheblicher steuerlicher Gestaltungsspielraum.

So ist es z.B. für die vom Arbeitnehmer zu tragende Steuerlast in der Regel ganz entscheidend, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Jahr die Auszahlung der Abfindung erfolgt. Auch sollte bei Bestehen eines Gestaltungsspielraumes im Vorfeld der Auszahlung geprüft werden, ob für die Abfindung die begünstigte Besteuerung nach der sog. Fünftel-Regelung in Betracht kommt. Darüber hinaus besteht durch die in diesem Bereich sehr komplizierten steuerlichen Berechnungsmechanismen in einigen Fällen die Gelegenheit, gemeinnützigen Einrichtungen eine Spende zukommen zu lassen und diese bei der Steuerfestsetzung für das betreffende Jahr nahezu vollständig zurückzubekommen.

In jedem Fall sollte – jedenfalls sofern ein Gestaltungsspielraum besteht – im Vorfeld der Auszahlung der Abfindung ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen hierbei gerne zur Seite. Die jüngsten Erfahrungen im Rahmen der großen Werksschließungen (Opel, Nokia, Outokumpu) haben gezeigt, dass leider vielfach in steuerlicher Hinsicht nicht optimale Gestaltungen gewählt werden – verschenken Sie kein Geld!

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